Satzung

Satzung des „Kunst- und Kulturvereins Hainfeld e. V.“

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Kunst- und Kulturverein Hainfeld“. Er ist im Vereinsregister Landau/Pfalz eingetragen und führt den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in: 76835 Hainfeld.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des „Kunst- und Kulturvereins Hainfeld e.V.“ ist die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur. Hierzu zählen:

  1. Die öffentliche Organisation und Durchführung von Kunst- und Kultur-Veranstaltungen aus den Bereichen der Bildenden und Darstellenden Kunst, der Musik und Literatur sowie der Medienkunst und Installation.
  2. Das Engagement von Künstlern aus den oben genannten Bereichen.
  3. Es sollen damit einerseits regionale Künstler unterstützt und gefördert werden, andererseits auch überregionalen und internationalen Künstlern und Dozenten eine Plattform gegeben werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der „Kunst- und Kulturverein Hainfeld e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  4. Von den Vereinseinnahmen werden die vereinszweckdienlichen Ausgaben abgezogen. Der verbleibende Gewinn kann für größere Vereinsanschaffungen gespart werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auslagen.
  6. Der Verein verfolgt seine Zwecke neutral und unabhängig. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Arbeit des Vereins nach § 2 dieser Satzung bestmöglich aktiv oder fördernd zu unterstützen.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die an der Gründungsversammlung teilgenommen oder vom Vorstand als solche bestätigt wurden.
  4. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
  6. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Betrag ist auch dann voll zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres austritt, ausgeschlossen wird oder eintritt. Der Vorstand hat das Recht, den Beitrag bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden. Bei jugendlichen Mitgliedern kann der Beitrag infolge tatkräftiger Mithilfe über einen längeren Zeitraum erlassen werden.
  7. Fördermitglieder: Der Verein bietet eine Fördermitgliedschaft. In der Mitgliederversammlung hat das Fördermitglied kein Stimmrecht; es genießt Anwesenheits-, Rede- und Vorschlagsrecht.
  8. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus.
  9. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung – auch die Ablehnung des Antrags – kann ohne Angabe von Gründen erfolgen und ergeht schriftlich an den Antragsteller.
  10. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Durch Austritt: die Kündigung ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres möglich und hat schriftlich bis spätestens zum 30. September zu erfolgen.
  2. Durch Streichung: wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung bis zum Ende des Kalenderjahres im Rückstand ist.
  3. Durch Ausschluss: der Vorstand kann ein Mitglied bei vereinsschädigendem Verhalten mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausschließen. Dieser Beschluss ist dem Mitglied unter Bekanntgabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der Ausschlusserklärung Einspruch erheben. Über diesen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  4. Durch Tod.
  5. Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen und Gebühren.

 § 6 Rechte und Pflichten

  1. Ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Fördermitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Vorschläge zu machen.
  2. Jugendliche Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag. Dieser kann infolge einer länger andauernden, tatkräftigen Mithilfe ganz erlassen werden.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.
  4. Juristische Personen als Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch diejenige Person aus, die zur Vertretung im Rechtsverkehr berechtigt ist.
  5. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge bis spätestens 15. Januar eines jeden Jahres zu entrichten.
  6. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung des Vereins zu beachten und dessen Ziele nach besten Kräften zu fördern sowie das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und aus dem erweiterten Vorstand.
  2. Der Vorstand wird gebildet durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden, die Kassenwartin/den Kassenwart und die Schriftführerin/den Schriftführer. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende.
  3. Die Mitglieder des Vorstands haben Alleinvertretungsbefugnis.
  4. Der Vorstand nimmt alle laufenden Geschäfte, sowie die dringenden und unaufschiebbaren Geschäfte wahr. Er entscheidet über die Erstattung von tatsächlich entstandenen Auslagen.
  5. Für das Innenverhältnis gilt, dass für ausgabenwirksame Entscheidungen, die den Betrag von 2.000 Euro übersteigen, ein Beschluss des erweiterten Vorstands erforderlich ist.
  6. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen hat spätestens eine Woche vorher schriftlich zu erfolgen.

§ 9 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (s. § 8) und einem oder mehreren Beisitzern/Beisitzerinnen.

Zu § 8 und § 9

  1. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden einzeln für jedes Amt auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Der erweiterte Vorstand kann für besondere Tätigkeiten einen Ersatz von Aufwendungen beschließen, soweit dies vorher beantragt und angemessen durch Belege nachgewiesen ist.

    § 10 Stellung des erweiterten Vorstands
  1. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Festlegung der grundsätzlichen Haltung des Vereins, insbesondere die Beratung und Beschlussfassung der Anträge an die Mitgliederversammlung über den jährlichen Haushalt und über die Änderung der Vereinssatzung.
  2. Vorstandssitzungen werden unter Bezeichnung der Tagesordnung mindestens einmal im Jahr einberufen.
  3. Sitzungsleiterin/Sitzungsleiter ist die Vorsitzende/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter.
  4. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Begründung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen.
  5. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen.
  6. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  7. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte anwesend sind (mind. 3 Mitglieder). Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Stellvertreterin/seines Stellvertreters.
  8. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
  9. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, bestimmt die Vorsitzende/der Vorsitzende oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 11 Abberufung eines Vorstandsmitgliedes

Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von den anderen Vorstandsmitgliedern abberufen werden. Die Abberufene/der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.

§ 12 Kassenwesen

  1. Die Führung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt der Vorstandschaft.
  2. Die/der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählte ehrenamtliche Kassenprüferin/Kassenprüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der von der Vorstandschaft genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Eine Zusammenfassung des Prüfberichts ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Kassenprüferin/der Kassenprüfer darf nicht der Vorstandschaft angehören. Er ist bei ihrer/seiner Aufgabe seitens der Vorstandschaft oder der Mitgliederversammlung nicht weisungsgebunden.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich (Jahreshauptversammlung) von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder E-Mail (siehe §16) einzuberufen.
  2. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Bei Bedarf, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangen, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    5.1 Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
    5.2 Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
    5.3 Wahl des Vorstands
    5.4 Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
    5.5 Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
    5.6 Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    5.7 Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe fordert.

§ 14 Durchführung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leiterin/einen Leiter.
  2. Es können nur persönlich anwesende Mitglieder für Ämter vorgeschlagen werden, sofern keine schriftliche Einverständniserklärung des fehlenden Mitglieds vorliegt.
  3. Art und Durchführung der Versammlung legt die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter fest. Alle Wahlen und Abstimmungen innerhalb des Vereins werden offen durchgeführt, wenn nicht mindestens eines der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
  5. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen sind vor der Ermittlung der Mehrheit abzuziehen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
  8. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der Mitglieder erforderlich.
  9. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  10. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Für diese gelten die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Anwesenheit der Mitglieder.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/dem jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokollführerin/der Protokollführer wird von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter bestimmt. Sofern die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter selber Protokollführerin/Protokollführer ist, wird das Protokoll zudem von einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters und der Protokollführerin/des Protokollführers, über die erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen und Anträgen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Der Antrag auf Auflösung muss als eigener Tagesordnungspunkt aufgeführt sein. Der Antrag muss von mindestens 1/5 der Mitglieder unterstützt werden.
  2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen für eine Auflösung stimmen müssen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Hainfeld für kulturelle Zwecke zugeführt.

§ 16 Schriftlichkeit

Sofern vom Mitglied beim Beitritt ausdrücklich zugelassen, kann die schriftliche Zustellung von Einladungen etc. auch per E-Mail erfolgen. Ausnahme hierbei bilden die Mitteilungen bezüglich der Aufnahme und des Ausschlusses eines Mitglieds.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung hat die Gründerversammlung am 23.10.2017 in Hainfeld beschlossen. Sie tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.


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